Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann wird eine Spende zu einem Problem?

Das Mäzenatentum von Unternehmen kann zum Problem werden, wenn der Spendenempfänger eng mit dem Unternehmen verbunden ist. Die Spenden können dann als verdeckte Gewinnausschüttung gelten. Das zeigt ein vom BFH entschiedener Fall.

Wenn ein Unternehmen Spenden an eine dem Unternehmen nahestehende gemeinnützige Stiftung leistet, besteht die Gefahr, dass die Spenden als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter eines Unternehmens eine Stiftung errichtet und eine Vermögensmasse als Spende auf die Stiftung übertragen. Die Stiftung hatte keine Gremiumsstruktur, an der die Stifter beteiligt waren.

Der BFH war der Auffassung, dass die Zuwendungen nicht fremdüblich waren, weil:

die Stiftung hohe Zuwendungen von dem Unternehmen erhielt, die zum Teil den jährlichen Höchstbetrag überstiegen, die für Stiftungszwecke abgezogen werden können;

die Gesellschafter des Unternehmens einen persönlichen Bezug zur Stiftung hatten, da sie deren Stifter waren und deren Vermögen überwiesen hatten;

die Zuwendungen des Unternehmens an die Stiftung es ihr ermöglichten, ihren satzungsmäßigen Zweck zu verfolgen, ohne selbst Mittel aufwenden zu müssen.

Der BFH vertrat daher die Auffassung, dass die Zuwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen.

Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die Spendenpraxis von Unternehmen. Insbesondere sollten Unternehmen prüfen, ob zwischen ihren Gesellschaftern und den Spendenempfängern ein persönlicher Bezug besteht. Wenn es eine solche Verbindung gibt, besteht das Risiko, dass die Spenden als vGA eingestuft werden.

Der BFH betont, dass es ausreicht, wenn der nahestehenden Person ein entsprechender Vorteil zufließt, der dem Gesellschafter aufgrund der engen Beziehung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person von der Vermögensübertragung profitiert. Dieser Vorteil ergibt sich laut BFH im Urteilsfall daraus, dass die Stiftung die ihr von der GmbH geschenkten Kunstwerke zur Verfolgung ihres Satzungszwecks verwendet hat.

Das Urteil hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Spenden. Künftig könnten die Finanzbehörden Großspenden von Unternehmen an gemeinnützige Organisationen genauer unter die Lupe nehmen und ggf. als vGA umqualifizieren. Dies hätte zur Folge, dass die Unternehmen für die Spenden Körperschaftsteuer zahlen müssten.

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